Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr
Schülerbeförderung im Freistellungsverkehr
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Was ist Schülerbeförderung?
Schülerbeförderung ist die organisierte Fahrt von Schülerinnen und Schülern zwischen ihrem Wohnort und der Schule. Der Landkreis Diepholz übernimmt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben für bestimmte Schülergruppen entweder die Beförderung oder erstattet die notwendigen Kosten des Schulwegs.
Wer hat Anspruch auf Schülerbeförderung oder Kostenerstattung?
Ein Anspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die
- eine Schule der Klassenstufen 1 bis 10 besuchen,
- im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder der Klasse 1 der Berufsfachschule ohne Realschulabschluss sind,
- eine Förderschule für geistige Entwicklung in den Jahrgängen 11 oder 12 besuchen,
- an vorschulischen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen,
- einen Schulkindergarten besuchen.
Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene zuständige Schule eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer anderen Schule erteilen. Informieren Sie sich ggf. bei dieser Schule über das Verfahren.
Wann besteht ein Anspruch?
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn folgende Mindestschulweglängen überschritten werden:
- 2 Kilometer für Schülerinnen und Schüler der Grundschule und Schulkindergärten,
- 4 Kilometer für alle anderen Schulformen.
In besonderen Ausnahmefällen (z. B. besondere Gefährdungslage oder außergewöhnliche Belastung) kann auch bei kürzeren Wegen eine Beförderung erfolgen – auf Antrag und nach individueller Prüfung.
Was gilt als Schulweg?
Als Schulweg gilt der kürzeste Weg zwischen der Haustür der Schülerin oder des Schülers und dem Eingang der Schule. Dazu gehören auch die Wege zu und von Haltestellen.
Wie lange darf der Schulweg dauern?
Die Gesamtzeit für den Hin- und Rückweg (inkl. Wartezeiten) darf folgende Werte nicht überschreiten:
- bis zu 120 Minuten täglich für Grundschülerinnen und Grundschüler,
- bis zu 150 Minuten täglich für alle übrigen Schülerinnen und Schüler.
In Ausnahmefällen – etwa beim Besuch besonderer Schulformen – kann die Schulwegzeit auf maximal 190 Minuten pro Tag erweitert werden.
Wie erfolgt die Beförderung?
Die Beförderung erfolgt in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Alternativ kann der Landkreis auch eigene Beförderungsleistungen (z. B. Kleinbusse) anbieten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Verkehrsmittel besteht nicht.
Für Fahrten mit dem privaten Pkw kann unter bestimmten Bedingungen ein Erstattungsanspruch bestehen – bitte vorab einen Antrag stellen.
Welche Kosten werden übernommen?
Erstattet werden die notwendigen Aufwendungen, die bei Nutzung der vom Landkreis bestimmten Verkehrsmittel entstehen. Bei Fahrten mit dem privaten Pkw erfolgt die Erstattung auf Grundlage einer festgelegten Kilometerpauschale – sofern dies genehmigt wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Ein Antrag auf Schülerbeförderung oder Fahrtkostenerstattung ist beim Landkreis Diepholz zu stellen. Entsprechende Nachweise (z. B. Fahrkarten oder ärztliches Attest) sind beizufügen. Für den Einsatz des privaten Pkw ist ein gesonderter Antrag erforderlich – vor der ersten Fahrt.
Was sollte ich noch wissen?
- Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten - Praktikum
- Anlage zum Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten - Praktikum
- Merkblatt über die Schülerbeförderung zum Praktikum
- Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten
- Anlage zum Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten
- Antrag auf Schülerbeförderung
- Merkblatt über die Schülerbeförderung
- Antrag auf Schülerfahrkostenerstattung wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung
- Satzung der Schulbezirke Landkreis Diepholz
- C-40-01 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Diepholz
- Hinweise bei Verlust eines Schülersammelzeittickets
- Homepage ZVBN
- Verkehrserziehung Busschule
- Unterrichtsausfall aufgrund extremer Witterung - Häufige Fragen
- Homepage VBN (Fahrplanauskunft)
- Application for reimbursement of school travel costs - Internship
Hinweise / Besonderheiten
Schülerinnen und Schüler mit einer (auch vorübergehenden) Behinderung erhalten unabhängig von der Mindestwegstrecke eine Beförderung zur nächsten Schule – soweit diese notwendig und ärztlich attestiert ist. Das Beförderungsmittel wird vom Landkreis bestimmt und kann ggf. speziell auf die Bedürfnisse angepasst werden.