Wirtschaftliche Jugendhilfe - Jährliche Einkommensprüfung
Wirtschaftliche Jugendhilfe - Jährliche Einkommensprüfung
Leistungsbeschreibung
Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) soll zur Verwirklichung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern.
Die Leistungen der Jugendhilfe werden dabei in § 2 SGB VIII abschließend aufgeführt. Die Kosten ebendieser Jugendhilfeleistungen werden gem. § 91 Abs. 5 SGB VIII vom Landkreis Diepholz übernommen.
Nach §§ 91 ff. SGB VIII haben die Eltern der Kinder oder der Jugendlichen zu den Kosten der vollstationären Jugendhilfe beizutragen. Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt auf der Grundlage der §§ 92 bis 94 des SGB VIII durch die Erhebung eines Kostenbeitrages. Danach sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Eine Auskunftspflicht ergibt sich nach § 97a SGB VIII. Die Einkommensunterlagen können hier eingereicht werden.