Upload Meldeformular für Einrichtungen gemäß §§ 6, 8, 9, 35, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
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Leistungsbeschreibung
Nach § 6 des IfSG sind bestimmte Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod durch die Krankheit dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Hierzu sind nach § 8 IfSG verschiedene Berufsgruppen verpflichtet, wie z.B.:
Ärzte und Krankenhäuser
Tierärzte und Zahnärzte
Labore
Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe
Heilpraktiker
Kindergärten und Schulen
Pflegeeinrichtungen
Sammel- und Massenunterkünfte
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden elektronisch erfolgen.
Verfahrensablauf
Als nach § 8 IfSG zur Meldung verpflichtete Person füllen Sie im Serviceportal des Landkreis Diepholz das entsprechenden Webformular mit den notwendigen Informationen aus und übersenden dieses.
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt
Wellestrasse 6
49356 Diepholz
Tel: 05441 976-1801
Fax: 05441 976-1756
E-Mail: gesundheitsamt@diepholz.de
Welche Fristen muss ich beachten?
Meldungen müssen unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die zur Meldung verpflichtete Person Kenntnis erlangt hat, vorliegen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)