Meldung von Meldepflichtigen Erkrankungen für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder (z.B. Schulen und Kindertagesstätten), Pflegeeinrichtungen und Sammel- und Massenunterkünfte gemäß §§ 6, 8, 9, 34, 35, 36 IfSG
Leistungsbeschreibung
Für alle Einrichtungen besteht eine Meldepflicht für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 IfSG genannten Krankheitserreger und Sachverhalte. Darüber hinaus ergeben sich für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder nach § 34 IfSG sowie für Pflegeeinrichtungen nach § 35 IfSG weitergehende Meldepflichten, die im Folgenden erläutert werden.
Namentlich meldepflichtig nach § 6 IfSG sind für alle Einrichtungen der Verdacht auf, die Erkrankung an sowie der Tod durch die folgenden Erkrankungen. Die zur Meldung verpflichteten Berufsgruppen und Einrichtungen sind in § 8 IfSG festgelegt.
- Botulismus
- Cholera,
- Diphtherie,
- humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
- akute Virushepatitis,
- enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
- Keuchhusten,
- Masern,
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
- Milzbrand,
- Mumps
- Pest,
- Poliomyelitis,
- Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
- Tollwut,
- Typhus abdominalis oder Paratyphus,
- Windpocken,
- zoonotische Influenza (=Vogelgrippe),
- Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
- durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten (=Mpox),
- Der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis muss dem Gesundheitsamt namentlich gemeldet werden, wenn
- eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt (= Lebensmittelbereich),
- zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den genannten Kategorien meldepflichtig ist.
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder
Zusätzlich meldepflichtig nach § 34 IfSG sind für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder die folgenden Erkrankungen sowie der Verdacht auf diese Erkrankungen bei betreuten Kindern oder Mitarbeitenden:
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- Haemophilus influenzae Typ b- Meningitis
- Impetigo contagiosa (Borkenflechte)
- Scharlach und sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Skabies (Krätze)
- Virushepatitis A oder E
- Kopfläuse
- infektiöse Gastroenteritis bei Kindern unter 7 Jahren
- das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Infektionskrankheiten
Es ist zu melden, wenn bekannt wird, dass betreute Kinder oder Mitarbeitende die folgenden Erreger ausscheiden:
- Vibrio cholerae O 1 und O 139
- Corynebacterium spp., Toxin bildend
- Salmonella Typhi
- Salmonella Paratyphi
- Shigella sp.
- enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
Sie müssen das örtliche Gesundheitsamt informieren, wenn Ihnen bekannt wird, dass Haushaltskontakte von betreuten Kindern oder Mitarbeitenden an folgenden Erkrankungen erkrankt sind oder der Verdacht auf diese Erkrankungen besteht:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Pflegeeinrichtungen
Für Pflegeeinrichtungen ergibt sich aus den §§ 6, 8 und 35 IfSG zusätzlich die Verpflichtung, dem Gesundheitsamt krankheits- und personenbezogene Daten mitzuteilen, wenn Mitarbeitende oder betreute Personen an Skabies erkrankt sind oder der Verdacht darauf besteht. Außerdem sind zwei oder mehr nosokomiale Infektionen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird, nicht namentlich zu melden.Obdachlosen-, Sammel- und Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten
Zusätzlich zu den Meldepflichten nach § 6 IfSG ergibt sich für Obdachlosen-, Sammel- und Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten aus § 36 IfSG die Verpflichtung, dem Gesundheitsamt krankheits- und personenbezogene Daten mitzuteilen, wenn Mitarbeitende oder untergebrachte Personen an Skabies erkrankt sind oder der Verdacht darauf besteht.
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
Dieses Formular richtet sich an die folgenden Einrichtungen, die ihrer Meldepflicht nach §§ 6, 8, 9, 34, 35 und 36 IfSG gegenüber dem örtlichen Gesundheitsamt nachkommen müssen. Es berücksichtigt die zusätzlichen Meldepflichten für diese Einrichtungen:
- Leitungen von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- vergleichbare Einrichtungen und Unternehmen, die entsprechende Leistungen anbieten
- ambulante Pflegedienste
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden
- Heime
- Ferienlager
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedler
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Justizvollzugsanstalten
Welche Fristen muss ich beachten?
Meldungen müssen unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die zur Meldung verpflichtete Person Kenntnis erlangt hat, vorliegen.
Rechtsgrundlage
- § 6 IfSG: Meldepflichtige Erkrankungen
- § 8 IfSG: Zur Meldung verpflichtete Personen
- § 9 IfSG: Namentliche Meldung
- § 34 IfSG: Wiederzulassung zu Kindertageseinrichtungen
- § 35 IfSG: Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe
- § 36 IfSG: Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen