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Upload Meldeformular für Einrichtungen gemäß §§ 6, 8, 9, 35, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Leistungsbeschreibung

Nach § 6 des IfSG sind bestimmte Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod durch die Krankheit dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Hierzu sind nach § 8 IfSG verschiedene Berufsgruppen verpflichtet, wie z.B.:

Ärzte und Krankenhäuser

Tierärzte und Zahnärzte

Labore

Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe

Heilpraktiker

Kindergärten und Schulen

Pflegeeinrichtungen

Sammel- und Massenunterkünfte

Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden elektronisch erfolgen.

Als nach § 8 IfSG zur Meldung verpflichtete Person füllen Sie im Serviceportal des Landkreis Diepholz das entsprechenden Webformular mit den notwendigen Informationen aus und übersenden dieses.

Gesundheitsamt
Wellestrasse 6
49356 Diepholz

Tel: 05441 976-1801
Fax: 05441 976-1756
E-Mail: gesundheitsamt@diepholz.de

Meldungen müssen unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die zur Meldung verpflichtete Person Kenntnis erlangt hat, vorliegen.

§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)