Antrag auf Auszahlung der Förderung nach § 9 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) (Förderung für ambulante Pflegedienste)
Antrag auf Auszahlung der Förderung nach § 9 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) (Förderung für ambulante Pflegedienste)
Leistungsbeschreibung
Die Förderung nach § 9 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) unterstützt die Investitionskosten ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste in Niedersachsen. Die Auszahlung erfolgt nur wenn eine gültige Feststellung der Förderfähigkeit vorliegt und im Rahmen des hierfür vorgesehenen Abrechnungsverfahrens.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Träger ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste, die bereits als förderfähig nach § 9 NPflegeG festgestellt wurden – also Einrichtungen, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und für die eine positive Förderfähigkeitsfeststellung (Bescheid) vorliegt, deren Befristung nicht abgelaufen ist.
Beispiele:
- Ambulante Pflegedienste
- ambulante Betreuungsdienste
- Pflegeanbieter mit bestehenden Versorgungsverträgen nach § 72 SGB XI
- weitere Einrichtungen mit investitionsbezogenen Folgeaufwendungen, die förderrechtlich anerkannt sind
Verfahrensablauf
Online über das Serviceportal:
Die Auszahlung der Förderung ist, soweit möglich, online über das Serviceportal einzureichen. Dies dient insbesondere der Verkürzung der Bearbeitungsdauer. Eine Hilfestellung für das Einreichen der Anträge über das Serviceportal kann von uns gegeben werden. Sprechen Sie uns gerne an.
Sofern eine Antragstellung über das Serviceportal nicht gewünscht oder möglich ist, wird zu einer Antragstellung per E-Mail an das Funktionspostfach npflegeg@diepholz.de geraten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der fristgerechte Eingang des Abrechnungsantrages bei der zuständigen Förderbehörde durch den Einrichtungsträger nachzuweisen ist. Durch das Serviceportal erhalten Sie eine Übersicht, wann Sie welche Dokumente eingereicht haben.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung ist ausschließlich, dass:
- die Förderfähigkeit nach § 9 NPflegeG bereits festgestellt wurde
- alle relevanten Nachweise über die tatsächlich angefallenen, förderfähigen Aufwendungen vollständig vorliegen
- der Antrag auf Auszahlung unter Verwendung der gültigen Formulare gestellt wird,
- der Antrag fristgerecht bei der zuständigen Förderbehörde eingeht.
Die Feststellung der Förderfähigkeit selbst wird zwar formlos beantragt, wird aber derzeit nicht über das Serviceportal angeboten und ist gesondert zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Förderungsempfänger eigenständig einen Antrag auf Verlängerung der Feststellung der Förderfähigkeit zu beantragen hat. Die Feststellung der Förderfähigkeit, oder deren Verlängerung kann frühestens ab dem 1. des Monats in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Förderbehörde eingegangen ist, erfolgen.
Bei dem Auszahlungsbescheid (sowie beim Förderbescheid) werden die Daten aus dem zuletzt vorgelegten Versorgungsvertrag zu Grunde gelegt. Das bedeutet, dass der Antragssteller eventuelle Nachträge (z.B. wegen Adress- / Namensänderungen) unverzüglich mitzuteilen hat. Ansonsten kann Antrag nicht bewilligt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- Niedersächsisches Pflegegesetz (NPflegeG), insbesondere § 9 (Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen)
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO) und dazugehörige Ausführungsbestimmungen
- Hinweise zur Auszahlung der Förderbeträge stehen auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zur Verfügung.