Baugenehmigung - Erteilung


Hinweis: Bitte beachten Sie die Hinweise zur Dokumentenbezeichnung.

Verfahrensablauf


Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes online einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Mit der virtuellen Bauakte bietet der Landkreis Diepholz seit dem Jahr 2016 die Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel einen Bauatrag online zu stellen und den Bescheid (u.a. Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Vorbescheid...) ebenfalls online zu erhalten. 

Weitere Details finden Sie auf der Webseite https://www.diepholz.de/bauamt

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre
ab dem Tag der Erteilung

Anträge / Formulare


Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?


Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Kontakt

  • Bauordnung und Städtebau