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Meldeformular meldepflichtige Krankheit für Ärzte und medizinische Einrichtungen gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Leistungsbeschreibung

Nach §6 des IfSG sind bestimmte Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod durch die Krankheit dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Hierzu sind nach § 8 IfSG verschiedene Berufsgruppen verpflichtet, wie z.B.:

·         Ärzte und Krankenhäuser

·         Tierärzte und Zahnärzte

·         Labore

·         Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe

·         Heilpraktiker

·         Kindergärten und Schulen

·         Pflegeeinrichtungen

·         Sammel- und Massenunterkünfte

Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden elektronisch erfolgen.

Als nach §8 IfSG zur Meldung verpflichtete Person melden Sie sich beim Serviceportal des Landkreis Diepholz an und füllen das entsprechenden Webformular mit den notwendigen Informationen aus bzw. laden die Melde- und Ergänzungsbögen hoch.

Meldungen müssen unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die zur Meldung verpflichtete Person Kenntnis erlangt hat, vorliegen.

§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)