Meldeformular meldepflichtige Krankheit für Ärzte und medizinische Einrichtungen gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldeformular meldepflichtige Krankheit für Ärzte und medizinische Einrichtungen gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Leistungsbeschreibung
Nach §6 des IfSG sind bestimmte Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod durch die Krankheit dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Hierzu sind nach § 8 IfSG verschiedene Berufsgruppen verpflichtet, wie z.B.:
· Ärzte und Krankenhäuser
· Tierärzte und Zahnärzte
· Labore
· Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe
· Heilpraktiker
· Kindergärten und Schulen
· Pflegeeinrichtungen
· Sammel- und Massenunterkünfte
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden elektronisch erfolgen.
Verfahrensablauf
Als nach §8 IfSG zur Meldung verpflichtete Person melden Sie sich beim Serviceportal des Landkreis Diepholz an und füllen das entsprechenden Webformular mit den notwendigen Informationen aus bzw. laden die Melde- und Ergänzungsbögen hoch.
Welche Fristen muss ich beachten?
Meldungen müssen unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die zur Meldung verpflichtete Person Kenntnis erlangt hat, vorliegen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)