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Bauen - Abweichung / Ausnahme / Befreiung - Zulassung


Hinweis: Bitte beachten Sie die Hinweise zur Dokumentenbezeichnung.

Hinweis: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Leistungsbeschreibung

Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. Sie als Bauherrin oder Bauherr haben dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift zu stellen. Dieser sollte regelmäßig von einer qualifizierten Entwurfsverfasserin oder einem qualifizierten Entwurfsverfasser gestellt werden. Nur bei Entwürfen einfacher Art kommt eine Antragstellung durch Sie als Bauherrin oder Bauherr in Betracht.

Die vorgenannten Anträge können im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gestellt werden. In diesem Fall ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung hochzuladen.

Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, können Sie separat einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung bei uns über das Online-Verfahrensportal stellen.

Die Gemeinde muss sich grundsätzlich einverstanden erklären.

Abweichung:
Eine bauordnungsrechtliche Abweichung kann zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Ausnahme:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Befreiung:
In begründeten Fällen, in denen der Bebauungsplan eine Ausnahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans geringfügig abgewichen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und eine Befreiung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gründe für eine Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan:

  • das Wohl der Allgemeinheit; einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden,
  • die Befreiung ist städtebaulich vertretbar,
  • die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 8 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

Es sind keine Fristen zu beachten.

Wenn das genehmigungsfreie Bauen nach § 62 NBauO angewendet wird und Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, sind diese vorab zu beantragen.