Hygienebelehrung für die Lebensmittelverarbeitung nach § 43 IfSG
Hygienebelehrung für die Lebensmittelverarbeitung nach § 43 IfSG
Hinweis: Anleitung Anmeldung BUND-ID
Wenn Sie in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten und dort Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung verfügen. Mit der Bescheinigung weisen Sie die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen im Infektionsschutz nach.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können und ab wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vor Tätigkeitsantritt vorzulegen
Verfahrensablauf
1. Schritt: Online-Ausfüllen der notwendigen Daten, ggf. Kostenbefreiung beantragen
- Bund-ID oder Unternehmenskonto auswählen (Bund-ID bei „privat Person“)
- „Benutzername & Passwort“ auswählen und registrieren
- Persönliche Daten angeben und E-Mail-Verifizierung mit Verifizierungs-Code
2. Schritt: Inhalte der Belehrung werden abgespielt
- Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt (Videos müssen bis zum Ende angesehen werden.
- Auf Grundlage der Video-Sequenzen beantworten Sie anschließend Fragen. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen; alle Fragen müssen richtig beantwortet werden.
- Verschiedene Sprachen sind auswählbar – Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch
- Ein Wechsel zwischen den Sprachen ist nicht möglich.
3. Schritt: Abschluss der Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung
Sobald Sie alle Fragen korrekt beantwortet haben, erfolgt der letzte Schritt:
- Bestätigungspflicht
- Sie bestätigen, dass Sie gemäß Infektionsschutzgesetz belehrt wurden.
- Sie erklären, dass Ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die zu einem Tätigkeitsverbot führen.
- Erhalt der Bescheinigung
- Nach Abschluss der Belehrung und Zahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übermittelt.
- Bereitstellung erfolgt im Regelfall über Ihr BundID-Postfach.
Hinweise zu Zahlungsmöglichkeiten:
- Online-Zahlung (direkt im Anschluss an die Belehrung):
PayPal, giropay, Kreditkarte - Bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber:
Bescheinigung und Rechnung werden direkt an den Arbeitgeber versendet. Bitte laden Sie die Kostenübernahmeerklärung im Abschnitt „Gehören Sie zu einer der folgenden Gruppen?“ hoch. - Barzahlung vor Ort:
Auswahl der Option nach der E-Mail-Verifizierung ebenfalls im Abschnitt „Gehören Sie zu einer der folgenden Gruppen?“ Wählen Sie: „Online-Bezahlung nicht möglich, Bezahlung im Amt gewünscht“ und fügen Sie ein leeres Dokument bei. Nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail erscheinen Sie persönlich im Amt und bezahlen die Gebühr vor Ort. Die Bescheinigung und Quittung werden ihnen direkt im Anschluss ausgehändigt.
Voraussetzungen
Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den nächsten 3 Monaten in Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) – beim Abholen im Amt nötig, Online aber nicht
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 26,00 EUR
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr. Bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung im Online-Portal:
- Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigter für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
- Mitarbeitenden der Tafeln im Landkreis Diepholz
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.