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Wirtschaftliche Jugendhilfe – Kindergeldbezug in Vollzeitpflege


Leistungsbeschreibung

Ist ein Kind im Rahmen einer Vollzeitpflege gem. § 33 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) zeitlich befristet oder auf Dauer bei einer Pflegeperson untergebracht, wird bei der Pflegeperson entsprechend des § 39 Abs. 6 SGB VIII im Rahmen des Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes (Aktuellstes Kindergeld) für ein erstes Kind zu zahlen ist, angerechnet. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Betrag auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

Um den Kindergeldabzug überprüfen zu können, kann hier das entsprechende Formular ausgefüllt werden.