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Mitteilungspflicht zur Ausübung des Hebammenberufes

Leistungsbeschreibung

Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, die Aufnahme, Änderungen und die Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Darüber hinaus bestehen eine jährliche Meldepflicht sowie die Verpflichtung zur regelmäßigen Vorlage von Fortbildungsnachweisen und Nachweisen über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Über diese Online-Dienstleistung können Sie die erforderlichen Mitteilungen und Nachweise an das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz übermitteln.
 

Die Mitteilungspflicht gilt für:

  • Hebammen und Entbindungspfleger, die ihre Tätigkeit im Landkreis Diepholz aufnehmen
  • bereits tätige Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Hebammen und Entbindungspfleger, bei denen sich Angaben zur Person oder zur Tätigkeit ändern,
  • Hebammen und Entbindungspfleger, die ihre Tätigkeit beenden.

Mitteilung einreichen

Übermitteln Sie Ihre Meldung über die Online-Dienstleistung oder mittels Vordrucks an das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz.

Folgende Meldungen und Nachweise können eingereicht werden:
  • Aufnahme der Berufsausübung,
  • Änderungen bereits gemeldeter Daten,
  • Beendigung der Berufsausübung,
  • jährliche Meldung,
  • jährliche Übermittlung von Fortbildungsnachweisen,
  • Übermittlung von Nachweisen über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.

Prüfung durch das Gesundheitsamt

Die übermittelten Angaben und Nachweise werden durch das Gesundheitsamt geprüft. Sofern erforderlich, werden weitere Unterlagen angefordert.

Je nach Art der Meldung können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme bzw. Entbindungspfleger,
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung,
  • Fortbildungsnachweise.

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

  • Die Aufnahme der Berufsausübung ist unverzüglich mitzuteilen.
  • Änderungen der gemeldeten Daten sowie die Beendigung der Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen.
  • Die jährliche Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres einzureichen.
  • Fortbildungsnachweise sind jährlich vorzulegen.
  • Nachweise über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung sind alle drei Jahre vorzulegen.