Baulastenauskunft


Leistungsbeschreibung


Hinweis: Für eine einmalige Einsicht in das Baulastenverzeichnis wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiter des Bauamtes.

Benutzern, die regelmäßig das Baulastenverzeichnis einsehen möchten (z.B. Notare, Grundstücksgutachter u.a.) steht dieser Online-Service rund um die Uhr zur Verfügung. Hierfür ist eine Registrierung unter "Baulastenauskunft Online" erforderlich.

Bauvorhaben (Baumaßnahmen) auf einem Baugrundstück müssen grundsätzlich dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 70 Abs. 1 NBauO). Will der Bauherr für sein Baugrundstück eine Baugenehmigung bewirken, so muss er in der Regel sein Bauvorhaben so gestalten, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere diejenigen des Bauordnungsrechts über Zuwegung, Bauabstände, Abstandsflächen, gemeinsame Bauteile und die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf seinem Baugrundstück eingehalten werden.

Infolge Zuschnitt und Größe einzelner Baugrundstücke kann beispielsweise der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand durch das geplante Bauvorhaben nicht eingehalten werden. Als Bauaufsichtsbehörde überprüft der Landkreis Diepholz - Fachdienst Bauordnung und Städtebau -  anhand der Bauvorlagen, ob die Baumaßnahme u. a. bei Übernahme und Eintragung einer entsprechenden Baulast genehmigt werden kann. Baulasten erleichtern bzw. erweitern die Möglichkeiten der Bebauung eines Baugrundstückes und beseitigen baurechtliche Hindernisse.

Welche Gebühren fallen an?


Eine Gebühr von 30,00 € je Auskunft wird von Ihrem Konto abgebucht.

Rechtsgrundlage


§ 81 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Amt/Fachbereich


Für die Bearbeitung der Baulasten ist der Fachdienst Bauordnung und Städtebau zuständig.

Hinweise / Besonderheiten


Die Gemeinde Stuhr und die Stadt Diepholz sind eigenständige Bauaufsichtsbehörden. Falls sich ein Grundstück in diesen Gebieten befindet, liegt die Zuständigkeit bei den genannten Kommunen.

Kontakt

  • Bauordnung und Städtebau

Kontaktpersonen


  • Frau Karin Feder