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Heilkunde - Anzeige von Niederlassung und Änderungen als Heilpraktiker/in im Landkreis Diepholz

Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wer entsprechend des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

  • Für die Niederlassung als Heilpraktiker/in ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, soweit diese nicht durch den Landkreis Diepholz ausgestellt wurde, vorzulegen
  • Im Rahmen der Änderungsanzeige sind i.d.R. keine weiteren Nachweise zu erbringen.

Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden. 

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.