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Heilkunde - Erlaubnis zur Ausübung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)


  • Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
  • Wer sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem HeilprG
  • Zuständig in Niedersachsen sind die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll. ,  Kosten 200-800 Euro

Leistungsbeschreibung

W er die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis . Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
  • Sie legen die Kenntnis über prüfung (schriftlich und mündlich) ab
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier  die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Spezielle Hinweise

Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen: 

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

Spezielle Hinweise
  • ausgefüllter Antrag (siehe unten) 
  • kurzgefasster Lebenslauf 
  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch 
  • ein Identitätsnachweis mit Lichtbild 
  • ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat sein darf 
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (siehe Antrag) 
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde (siehe Antrag) 
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt 
  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.


Zusätzlich für Anträge beschränkt aus Physiotherapie – Aktenlage:

  • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut 
  • Nachweis über die Nachqualifizierung durch ein anerkanntes Institut (siehe unten)

Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Logopädie – Aktenlage:

  • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde
  • Nachweis über die Nachqualifizierung gem. Nr. 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Podologie:

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.08.2024 entschieden, dass nun auch in Niedersachsen eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt werden können. Welche konkreten Anforderungen an die Erlaubniserteilung gestellt werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Hierfür bedarf es einer Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durch das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Wann diese kommen wird, ist nicht bekannt, sodass auch nicht absehbar ist, zu wann über die Anträge entschieden werden kann. Anträge können Sie gerne bereits stellen.
    Mitzusendende Unterlagen:
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podolog*in“
    • Erfolgreich abgeschlossener Nachqualifikationskurs, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind.

Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Abgabe: 200,00 EUR - 800,00 EUR
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

verwaltungsgerichtliche Klage

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung